MIETBEDINGUNGEN DER BV KEY-TEC
1. Jeder Vertrag oder jede (Rechts-)Handlung mit/von KEY-TEC unterliegt diesen Bedingungen unter Ausschluss aller anderen Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2. Mit der Unterzeichnung der Mietbedingungen oder des Bestellformulars verpflichtet sich der Kunde zur Einhaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie in diesem Dokument aufgeführt sind. Der Kunde erklärt, diese anzuerkennen und zu akzeptieren, und verzichtet hiermit auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Mietvertrag
3. Alle Angebote sind unverbindlich und können nicht als verbindliches Angebot angesehen werden. Sofern nicht anders vereinbart, ist ein Angebot 1 Monat lang gültig. KEY-TEC ist erst gebunden, nachdem der Kunde seine Zustimmung zum Angebot schriftlich bestätigt hat und dieses von KEY-TEC angenommen wurde. Mit der Auftragserteilung (sei es auf der Grundlage eines Katalogs, einer Preisliste, eines Angebots, einer früheren Bestellung oder auf sonstige Weise) erklärt sich der Kunde ausdrücklich mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden und verzichtet auf seine eigenen Bedingungen.
4. Zu Beginn der Mietdauer erhält der Kunde eine Bestätigung per E-Mail, der er unverzüglich zustimmen muss. Bei Ausbleiben einer rechtzeitigen Antwort (innerhalb einer angemessenen Frist) gilt die stillschweigende Zustimmung des Kunden als erteilt.
5. Die Miete beginnt je nach Fall:
- Die Vermietung beginnt an dem Tag, an dem die Waren dem Kunden zur Verfügung gestellt oder an den von KEY-TEC beauftragten Spediteur übergeben wurden. Wenn KEY-TEC für die Lieferung verantwortlich ist, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Mitarbeiter zur Entgegennahme anwesend ist. Andernfalls ist KEY-TEC berechtigt, die gemieteten Waren zurückzunehmen. Die Transportkosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
6. Der Kunde, der es versäumt, die Waren zum vereinbarten Zeitpunkt abzuholen oder in Empfang zu nehmen, bleibt dennoch für die vereinbarte Laufzeit oder eine Laufzeit, die mindestens der von ihm als (voraussichtliche) Dauer angegebenen entspricht, an den Mietvertrag gebunden. Zusagen von KEY-TEC bezüglich des Liefertermins sind nicht bindend und begründen weder einen Grund zur Auflösung des Vertrags noch einen Anspruch auf Schadenersatz (mit Ausnahme von Art. VI.83, 7 und 27° WER für Verbraucher). Änderungen des Angebots haben automatisch zur Folge, dass die ursprünglich angegebenen Lieferfristen angepasst werden bzw. ebenfalls nicht bindend sind.
7. Die Risiken und Kosten der Lieferung und Abholung gehen zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Versandkosten gehen stets zu Lasten des Kunden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Die Preise für den Transport der Waren werden im Angebot festgelegt.
8. Die Lieferfrist ist rein indikativ und stellt keinerlei Garantie dar. Eine Verzögerung der Lieferung kann keinen Anspruch auf Schadenersatz oder auf Auflösung des Vertrags zulasten von KEY-TEC begründen (mit Ausnahme von Art. VI.83, 7 und 27° WER für Verbraucher). Änderungen im Angebot haben automatisch zur Folge, dass die ursprünglich angegebenen Lieferfristen angepasst werden bzw. ebenfalls nicht bindend sind.
9. Das Mietverhältnis endet:
- bei einem befristeten Vertrag: zu dem im Mietvertrag festgelegten vereinbarten Termin; der vereinbarte Termin kann vom Kunden nicht stillschweigend verlängert werden;
- bei einem unbefristeten Vertrag: am Tag der Rückgabe am Firmensitz/Lager von KEY-TEC. Die bloße Abmeldung oder die (nicht mehr) erfolgte Nutzung der gemieteten Waren kann niemals als Rückgabe der Waren angesehen werden.
10. Sobald die vereinbarte Mietdauer (bei einem befristeten Vertrag) abgelaufen ist, gilt der Kunde von Rechts wegen und ohne Mahnung als in Verzug mit der Rückgabe der gemieteten Gegenstände (für Verbraucher gilt jedoch Art. XIX.2 WER). KEY-TEC hat ab diesem Zeitpunkt das Recht, die gemieteten Gegenstände ohne Anrufung eines Gerichts zurückzufordern, unabhängig davon, wo sie sich befinden. Alle damit verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
11. Der Kunde hat die gemieteten Gegenstände spätestens am letzten Werktag der Vertragslaufzeit vor 18 Uhr gereinigt, unbeschädigt und in einwandfreiem Betriebszustand an den Firmensitz/das Lager von KEY-TEC zurückzugeben. Sollte dies nicht der Fall sein, wird hierfür eine pauschale Entschädigung in Höhe von 500,00 EUR berechnet, unbeschadet des Rechts, einen zusätzlichen Schadensersatz zu verlangen, falls dieser Betrag den Schaden nicht ausreichend deckt (für Verbraucher gilt jedoch Art. XIX.4 WER). Diese Entschädigung ist zu zahlen, ohne dass dadurch das Recht von KEY-TEC eingeschränkt wird, andere Rechtsmittel einzulegen. Gegenüber Verbrauchern ist KEY-TEC bei verspäteter Erfüllung, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, zur Zahlung einer entsprechenden Entschädigung verpflichtet.
12. Auch wenn der Kunde die Waren früher als vertraglich vorgesehen zurückgibt, ist die Miete (bei befristeten Verträgen) für die gesamte Mietdauer zu zahlen.
Haftung/Pflichten des Kunden
13. Der Kunde trägt die Risiken und die Verantwortung für die vermieteten Waren ab dem Zeitpunkt, zu dem diese dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die vermieteten Waren tatsächlich am Firmensitz/Lager von KEY-TEC angeliefert wurden. Dies gilt auch, wenn KEY-TEC oder ein Spediteur die vermieteten Waren außerhalb des Firmensitzes/Lagers von KEY-TEC zur Verfügung stellt.
14. Der Kunde wird die gemieteten Güter nur wie eine umsichtige und vernünftige Person („mit der gebotenen Sorgfalt“) transportieren, nutzen und aufbewahren, und zwar gemäß dem normalen und gesetzlich zulässigen Verwendungszweck, gemäß der Gebrauchsanweisung und allen geltenden gesetzlichen Vorschriften, unter anderem (aber nicht ausschließlich) in Bezug auf Sicherheit, Zertifizierung, erforderliche Führerscheine und Genehmigungen.
15. Für eine eventuelle Nutzung auf öffentlichen Straßen muss der Kunde selbst die gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen, unter anderem (aber nicht ausschließlich) in Bezug auf Zulassung, Versicherung, Genehmigung und Kennzeichnung.
16. Unter anderem (aber nicht ausschließlich) gehen alle Steuern, Bußgelder und behördlichen Abgaben im Zusammenhang mit dem Besitz oder der Nutzung der gemieteten Gegenstände zu Lasten des Kunden, der KEY-TEC hiervon freistellt.
17. Der Kunde ist als Mieter vollumfänglich für die ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich. Der Kunde hat die tägliche Wartung und Kontrolle der gemieteten Gegenstände sowie deren Instandhaltung und Reinigung auf eigene Kosten durchzuführen. Schäden und/oder Kosten, die auf die Nichtdurchführung der täglichen Wartung zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Kunden.
18. Schäden, die während der Mietdauer an den gemieteten Gegenständen entstehen, fallen vollständig in die Verantwortung des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, KEY-TEC den Schaden zu ersetzen. Der Schaden kann unter anderem (aber nicht ausschließlich) die Behebung von Sachschäden, den Ersatz von Material usw. umfassen.
19. Der Kunde haftet für alle Schäden, die Dritten entstehen. Der Kunde stellt KEY-TEC frei, falls KEY-TEC von einem Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird, die durch das gemietete Material während der Mietdauer verursacht wurden.
20. Der Kunde meldet jeden Mangel telefonisch und schriftlich an KEY-TEC, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Feststellung des Mangels. Hat der Kunde bis zum Ende des ersten Werktags nach dem Beginn der Mietdauer keinen Einspruch erhoben, so gilt dies als Zustimmung, dass er die Waren am Beginn der Mietdauer in einwandfreiem Betriebszustand erhalten hat und dass er die Gebrauchsanweisung erhalten hat und die geltenden Sicherheitsvorschriften kennt.
21. Der Kunde verzichtet auf eine Minderung des Mietpreises bei einem Defekt der gemieteten Waren. Dies berechtigt ihn auch nicht, die Zahlung bereits fälliger Mietbeträge auszusetzen oder aufzuschieben. Diese Klausel gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
22. Bei Verlust von Kontakt- und/oder Türschlüsseln der gemieteten Gegenstände wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 250,00 EUR berechnet.
23. Dem Kunden ist es nicht gestattet:
- den gemieteten Gegenstand an einen anderen Ort zu transportieren oder für eine andere Arbeit zu verwenden, es sei denn, KEY-TEC hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
- das Gerät unterzuvermieten, zu verpfänden oder in irgendeiner anderen Weise einem Dritten zur Verfügung zu stellen. Dies bedeutet, dass nur Mitarbeiter des Kunden, die über die entsprechende Zertifizierung (unter anderem (aber nicht ausschließlich) Führerschein, Fahrerlaubnis usw.) verfügen, die Maschine bedienen und bewegen dürfen. Eventuell damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Reparaturen an der Maschine durchzuführen oder Teile auszutauschen, es sei denn, KEY-TEC hat dem zuvor schriftlich zugestimmt.
Haftung/Verpflichtungen von KEY-TEC
24. Die Haftung von KEY-TEC beschränkt sich auf die Haftung, die zwingend durch das belgische Mietrecht vorgeschrieben ist. KEY-TEC kann nicht für Schäden haftbar gemacht werden, die durch Defekte, Stillstand oder verminderte Produktivität der vermieteten Güter entstehen, unabhängig von deren Ursache.
25. KEY-TEC verpflichtet sich, die Maschinen zu warten und zu reparieren, sofern dies erforderlich ist, um sie betriebsbereit zu halten, damit der Kunde seine Arbeiten damit ausführen kann.
26. Maschinen werden je nach Typ mit vollem Kraftstofftank und/oder aufgeladener Batterie geliefert. Die gemietete Maschine ist vollgetankt oder aufgeladen zurückzugeben. Der nachzufüllende Kraftstoff (oder die Ladekosten bei elektrischen Maschinen) wird zum Tagespreis in Rechnung gestellt.
27. Der normale Verschleiß unter normalen Bedingungen geht zu Lasten von KEY-TEC. Reifenpannen und Defekte aufgrund unsachgemäßer Behandlung gehen stets zu Lasten des Kunden.
28. Nur Maschinen, die mit einem physischen Nummernschild versehen sind, dürfen auf öffentlichen Straßen eingesetzt werden.
Versicherung
29. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich abgelehnt, wird vom Kunden erwartet, dass er auf Kosten von KEY-TEC eine Risikoversicherung abschließt, gegen Zahlung eines Prozentsatzes des im Mietvertrag genannten Mietpreises. Diese Risikoversicherung deckt ausschließlich Schäden am Mietgegenstand ab. Darüber hinaus muss sich der Kunde für die gesamte Dauer des Mietvertrags gegen seine zivilrechtliche Haftung für alle Personen- und Sachschäden versichern, die durch die Nutzung oder den Besitz der gemieteten Gegenstände entstehen, auch wenn die Risikoversicherung ausdrücklich schriftlich abgelehnt wird.
30. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dieses Versicherungsvertrags werden dem Kunden zur Verfügung gestellt, können vom Kunden jederzeit angefordert werden und sind integraler Bestandteil des vorliegenden Vertrags, sofern der Kunde sie nicht ausdrücklich schriftlich ablehnt.
31. Vandalismus, Schäden, die durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Rauschzustände oder Trunkenheit verursacht wurden, Schäden durch Einsturz von Gebäuden oder Bauwerken, Vertrauensmissbrauch und Betrug sind jedoch von jeglicher Deckung ausgeschlossen. Die damit verbundenen Reparaturkosten gehen vollständig zu Lasten des Kunden.
32. Bei einem gedeckten Schadensfall geht die pauschale Selbstbeteiligung (Franchise) zu Lasten des Kunden. Diese Selbstbeteiligung ist im Mietvertrag festgelegt. Mit Ausnahme von Diebstahl, Unterschlagung oder Verlust des Mietgegenstands beträgt diese Selbstbeteiligung 10 % des Neuwerts der Maschine, mindestens jedoch 1.250,00 EUR.
33. Tritt ein Schadensfall ein, ist der Kunde verpflichtet, dies innerhalb von 24 Stunden bei KEY-TEC zu melden. Wenn bei dem Schadensfall Personenschäden auftreten, ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei KEY-TEC und den dafür gesetzlich zuständigen Stellen (unter anderem (aber nicht ausschließlich) Polizei, Feuerwehr usw.) zu erstatten.
34. Die Versicherung gilt nicht, wenn der Kunde den gemieteten Gegenstand untervermietet, verleiht oder in irgendeiner Weise an einen Dritten überlässt, es sei denn, KEY-TEC hat hierfür zuvor schriftlich seine Zustimmung erteilt.
Mietpreis und Zahlungsbedingungen
35. Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer, Steuern, Abgaben und Gebühren. Die Kosten für die Lieferung (Transport) oder Abholung der gemieteten Güter sowie die Verbrauchskosten (Kraftstoff/Ladekosten bei elektrischen Maschinen) oder eventuelle Montagekosten gehen zu Lasten des Kunden und werden separat in Rechnung gestellt.
36. Alle 6 Monate kann der Mietpreis an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes angepasst werden.
37. Die Rechnungen von KEY-TEC sind am Firmensitz zahlbar. Die Zahlungen sind gemäß den Bestimmungen im Angebot fällig, und Rechnungen sind am Firmensitz von KEY-TEC innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde (für Verbraucher gilt jedoch Art. XIX.2 WER).
38. Bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Rechnung innerhalb der gesetzten Frist werden alle offenen Rechnungen von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung sofort fällig (es gilt jedoch Art. XIX.2 WER für Verbraucher) und schuldet der Kunde ab dem Fälligkeitstag von Rechts wegen und ohne vorherige Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 10 % (pro Jahr) auf den Rechnungsbetrag sowie einen pauschalen Aufschlag in Höhe von 10 % mit einem Mindestbetrag von 75,00 EUR (für Verbraucher gilt jedoch Art. XIX.4 WER) . Im Falle einer Teilzahlung bleibt der volle Aufschlag geschuldet. Gegenüber Verbrauchern ist KEY-TEC bei verspäteter Erfüllung, die nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, zur Zahlung einer entsprechenden Entschädigung verpflichtet.
39. Der Tagesmietpreis umfasst 8 Arbeitsstunden, die Wochenmiete 40 Stunden in einem Zeitraum von 5 Tagen, die Monatsmiete 160 Arbeitsstunden in einem Zeitraum von 30 Tagen. Übersteigen die Arbeitsstunden die oben genannten Stunden, kann KEY-TEC die zusätzlich geleisteten Stunden in Rechnung stellen.
40. Alle Reklamationen müssen begründet und motiviert sein und spätestens innerhalb von 8 Tagen (15 Tagen für Verbraucher) nach Erhalt der Waren oder Ausführung der Arbeiten direkt per Einschreiben an den Firmensitz von KEY-TEC gerichtet werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die vermieteten Waren als den vom Kunden gestellten Anforderungen entsprechend, und KEY-TEC haftet nicht mehr für sichtbare Mängel.
41. Bei Zahlungsverzug oder Vertragsverletzung seitens des Kunden, bei Konkurs oder Anzeichen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Kunden werden alle ausstehenden Beträge, einschließlich derjenigen, die der Kunde gegenüber mit KEY-TEC verbundenen Unternehmen schuldet, sofort fällig, ohne dass es hierfür einer Inverzugsetzung bedarf (es gilt jedoch Art. XIX.2 WER für Verbraucher), und ungeachtet zuvor gewährter Zahlungsbedingungen und/oder der Ausstellung von Wechseln oder Schuldscheinen hat KEY-TEC das Recht, alle seine Verpflichtungen auszusetzen oder zu kündigen und die vermieteten Waren ohne gerichtliche Intervention per Einschreiben zurückzunehmen, ohne dass KEY-TEC hierfür zu Schadenersatz herangezogen werden kann, und unbeschadet des Anspruchs von KEY-TEC auf Schadenersatz (mit Ausnahme von Art. VI.83, 7 und 27° WER für Verbraucher).
Auflösung des Mietvertrags und vorzeitige Kündigung
42. Die Nichtabholung oder Nichtannahme des Mietgegenstands zum vereinbarten Termin entbindet den Kunden nicht von der Zahlung der Miete für die vereinbarte Zeit oder nach der von ihm angegebenen (voraussichtlichen) Dauer.
43. KEY-TEC kann den Vertrag unverzüglich und von Rechts wegen per Einschreiben kündigen, ohne dass der Kunde Anspruch auf Schadenersatz hat, wenn:
- der Kunde gegen eine der vorliegenden Bedingungen verstößt und in jedem Fall bei grober Fahrlässigkeit oder Pflichtverletzung des Mieters;
- die gemieteten Gegenstände schwer beschädigt sind;
- Diebstahl oder Verlust der vermieteten Gegenstände vorliegt;
- dringende Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten an dem Mietgegenstand erforderlich sind;
- der Kunde die sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen nicht einhält;
- der Kunde für insolvent erklärt wird, verstirbt, unter Vormundschaft gestellt wird oder seinen Wohnsitz außerhalb Belgiens nimmt.
In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die gemietete Sache unverzüglich und innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt des Einschreibens über die Kündigung des Vertrags KEY-TEC zur freien Verfügung zu stellen. Jede Verzögerung führt zur Zahlung einer pauschalen Entschädigung in Höhe von 250,00 EUR pro Tag der Verzögerung.
44. Wird die gemietete Maschine ohne Wissen von KEY-TEC unter stark abweichenden Bedingungen eingesetzt (unter anderem (aber nicht ausschließlich) in korrosiver Umgebung, bei hohen Temperaturen, vollständig oder teilweise untergetaucht usw.), kann KEY-TEC die Vermietung ohne vorherige Ankündigung beenden und behält sich KEY-TEC das Recht vor, eine zusätzliche Entschädigung in Rechnung zu stellen. Schäden, die durch den Einsatz unter stark abweichenden Bedingungen entstehen, fallen nicht unter die in Absatz 4 beschriebene Versicherung.
Datenverarbeitung
45. Mit der Unterzeichnung der Mietbedingungen oder des Bestellformulars erklären Sie sich mit der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten gemäß unserer Datenschutzerklärung einverstanden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in Verbindung mit unserer allgemeinen Datenschutzerklärung zu lesen, die auf unserer Website einsehbar ist.
46. Durch die Erstellung eines Kontos oder die Anforderung eines Angebots akzeptieren Sie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehaltlos. Darüber hinaus müssen wir zur Erstellung Ihres Kontos oder zur Erstellung Ihres Angebots personenbezogene Daten verarbeiten. Die Umstände, unter denen dies geschieht, werden in der allgemeinen Datenschutzerklärung näher beschrieben, die Sie auf der Website finden und die diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Anhang beigefügt ist.
Eigentum
47. KEY-TEC bleibt jederzeit Eigentümer der gemieteten Gegenstände, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Jede Nichtrückgabe des gemieteten Gegenstands gilt als Diebstahl und/oder Vertrauensmissbrauch und wird strafrechtlich verfolgt.
Allgemeines
48. Niemand darf seine Rechte und/oder Pflichten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder unseren Vereinbarungen ergeben, ohne Zustimmung der anderen Partei an einen Dritten übertragen.
49. Die Unwirksamkeit einer dieser Bedingungen oder eines Teils davon berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bedingungen.
50. Dieser Vertrag unterliegt belgischem Recht. Jede Streitigkeit bezüglich der Auslegung oder Erfüllung eines Vertrags sowie bezüglich der Rechnungen fällt ausschließlich in die territoriale Zuständigkeit der Gerichte des Gebiets, in dem sich der Sitz von KEY-TEC befindet.

